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AGB - Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Grundsätze, Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Vertrag“ genannt) regeln sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen der Gearweb UG (nachfolgend „Lieferant“) und dem Käufer (nachfolgend „Käufer“) bezüglich des Kaufs und der Lieferung von Waren, sei es über die Website des Lieferanten oder durch schriftliche Angebote (einschließlich E-Mail).

1.2 Es gelten ausschließlich die Bedingungen dieses Vertrags. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lieferant stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Insbesondere stellt das Schweigen des Lieferanten zu abweichenden Bedingungen des Käufers, auch bei Bezugnahme auf Dokumente oder Schriftverkehr, die solche Bedingungen enthalten oder darauf verweisen, keine Zustimmung dar.

1.3 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien (einschließlich Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen) haben nur Geltung, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden. Rechtsverbindliche Erklärungen und Mitteilungen, die der Käufer dem Lieferanten nach Vertragsschluss zukommen lassen muss (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen oder Minderungserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.4 Im Sinne dieses Vertrags ist „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss dieses Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.5 Dieser Vertrag gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Käufer, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

1.6 Die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind unter https://gear-web.de/de/agb abrufbar und sind, soweit nicht anders vereinbart, Bestandteil dieses Vertrags.

2. Angebote, Bestellungen und Lieferumfang

2.1. Die Angebote des Lieferanten sind stets unverbindlich und verstehen sich ausschließlich als Aufforderung an den Käufer, ein verbindliches Angebot abzugeben, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten oder spätestens mit Lieferung der Ware zustande.

2.2. Der Käufer ist berechtigt, seine Bestellung (vertragliches Angebot) durch schriftliche Erklärung zurückzuziehen, wenn diese vom Lieferanten nicht innerhalb von einem (1) Monat nach Eingang beim Lieferanten schriftlich bestätigt oder erfüllt wurde.

2.3. Die Produktbeschreibungen auf der Webseite des Lieferanten stellen keine verbindlichen Angebote des Lieferanten dar, sondern dienen lediglich als Aufforderung an den Käufer, ein verbindliches Angebot abzugeben.

2.4. Ein Vertrag über die Lieferung von Waren kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

2.5. Alle mit dem Angebot verbundenen Unterlagen, wie Spezifikationen, Leistungsangaben, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind als annähernd zu betrachten, sofern keine exakte Übereinstimmung zur Erreichung des vereinbarten Vertragszwecks erforderlich ist. Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sondern beschreiben oder kennzeichnen die Lieferung oder Leistung. Der Lieferant behält alle Eigentums- und geistigen Eigentumsrechte an allen Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Berechnungen und anderen Unterlagen. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen des Lieferanten unverzüglich zurückzugeben.

2.6. Übliche handelsübliche Abweichungen, gesetzlich vorgeschriebene Abweichungen oder Abweichungen aufgrund technischer Verbesserungen sowie der Ersatz von Komponenten durch gleichwertige Teile sind zulässig, sofern die Gebrauchstauglichkeit der Ware für den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.

2.7. Mit Ausnahme der Geschäftsführer oder Prokuristen des Lieferanten sind die Mitarbeiter des Lieferanten nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen zu treffen, die vom schriftlichen Vertrag abweichen.

2.8. Sofern eine Bestellung ein Angebot im Sinne des § 145 BGB darstellt, kann der Lieferant dieses Angebot innerhalb von zwei (2) Wochen durch Versand einer Auftragsbestätigung annehmen.

2.9. Die Auftragsabwicklung und Kommunikation erfolgen in der Regel per E-Mail. Der Käufer hat sicherzustellen, dass die für die Auftragsabwicklung angegebene E-Mail-Adresse korrekt ist und E-Mails des Lieferanten dort empfangen werden können. Insbesondere hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass keine SPAM-Filter E-Mails des Lieferanten oder von vom Lieferanten beauftragten Dritten blockieren.

2.10. Der Käufer kann ein Angebot beim Lieferanten per E-Mail oder über das Online-Kontaktformular des Lieferanten anfragen.

2.11. Zur Einhaltung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telekommunikation, insbesondere per E-Mail.

3. Lieferzeit, Selbstbelieferung und Annahmeverzug

3.1. Die Lieferung der Ware erfolgt gemäß den im Auftragsbestätigungsschreiben des Lieferanten angegebenen Bedingungen.

3.2. Jegliche Abweichungen von den vom Lieferanten verwendeten Incoterms oder Ergänzungen hierzu sind in der Auftragsbestätigung des Lieferanten angegeben und für beide Parteien verbindlich.

3.3. Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden. Sie beginnen ab dem Datum der Auftragsbestätigung.

Sofern eine Versendung vorgesehen ist, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf das Datum, an dem der Lieferant den Käufer schriftlich über die Bereitstellung der Ware zur Abholung oder zur Zollabfertigung („Bereitschaftsmeldung zur Lieferung“) informiert. Jegliche anschließende Transportzeit wird nicht in die Lieferfrist des Lieferanten einbezogen und beeinträchtigt nicht die Erfüllung der Lieferverpflichtung.

3.4. Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen beginnen erst, nachdem alle notwendigen Angelegenheiten, insbesondere technische Fragen, geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen hängt zudem von der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers ab. Der Lieferant behält sich das Recht vor, sich auf eine Nichterfüllung des Vertrages zu berufen.

3.5. Sofern nicht anders in der Auftragsbestätigung oder im von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag angegeben, erfolgt die Lieferung auf Basis „Ab Werk“ (EXW Giengen, Incoterms 2020).

3.6. Auf Wunsch und Kosten des Käufers kann der Lieferant die bestellte Ware an die vom Käufer angegebene Adresse versenden. In diesem Fall gilt die Lieferung als ab Lager des Lieferanten erfolgt, und der Erfüllungsort bleibt das Werk des Lieferanten in Giengen. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant berechtigt, nach eigenem Ermessen die Versandart (insbesondere die Wahl des Transportunternehmens, Liefer- und Verpackungsart) zu bestimmen. Lagerware wird unmittelbar nach Vertragsabschluss (bei Zahlung auf Rechnung) oder nach Zahlungseingang (bei Vorauskasse) versandt. Nicht lagernde Ware wird unverzüglich bestellt und nach Eingang beim Lieferanten versandt.

3.7. Erfolgt die Lieferung an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Ort, hat der Käufer alle damit verbundenen Mehrkosten zu erstatten.

3.8. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, die bestellte Ware innerhalb einer (1) Woche nach Erhalt der schriftlichen oder textlichen Mitteilung über die Bereitstellung der Ware zur Abholung am Werk des Lieferanten abzuholen, welches zugleich Erfüllungsort ist.

3.9. Überschreitet die Lieferfrist mehr als sechs (6) Wochen, ist der Käufer berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf bei weiterhin bestehender Lieferverzögerung vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, außer bei Verletzung von Leben, Gesundheit oder Eigentum durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

3.10. Die Lieferverpflichtung des Lieferanten hängt von der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Belieferung durch seine eigenen Zulieferer ab. Bei Unmöglichkeit der Lieferung aus Gründen, die nach Vertragsabschluss und ohne Verschulden des Lieferanten eintreten, ist der Lieferant berechtigt, durch einseitige Mitteilung an den Käufer vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertrag bleibt hinsichtlich bereits erfolgter Lieferungen bestehen. Alle Vorauszahlungen für nicht gelieferte Ware sind zu erstatten. Der Lieferant informiert den Käufer unverzüglich über die Unmöglichkeit der Lieferung.

3.11. Bei Selbstabholung benachrichtigt der Lieferant den Käufer per E-Mail über die Abholbereitschaft der Ware. Nach Erhalt dieser Benachrichtigung kann der Käufer die Ware nach vorheriger Absprache am Gelände des Lieferanten abholen. In diesem Fall werden keine Transportkosten berechnet.

3.12. Der Käufer ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über Änderungen der Liefer- und/oder Rechnungsadresse zu informieren.

3.13. Ist die Ware nicht auf Lager, wird die voraussichtliche Lieferzeit in der Auftragsbestätigung angegeben; diese Angabe ist unverbindlich. Kann die nicht lagernde Ware nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Auftragserteilung geliefert werden, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag bezüglich dieser Lieferung zurückzutreten. Der Lieferant informiert den Käufer in jedem Fall über das Versanddatum.

3.14. Das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Ware, einschließlich Verlust oder Beschädigung durch Dritte, geht auf den Käufer über mit dem frühesten der folgenden Zeitpunkte:

(i) schriftliche Mitteilung des Lieferanten an den Käufer über die Bereitstellung der Ware zur Abholung oder Zollabfertigung („Bereitschaftsmeldung zur Lieferung“);

(ii) Übergabe der Ware an den Frachtführer, die Eisenbahn, die Post oder Verladung auf Transportmittel des Lieferanten zum Versand;

(iii) bei Selbstabholung mit Übergabe der Ware an den Käufer.

Diese Regel gilt auch bei Teillieferungen oder bei zusätzlichen Dienstleistungen des Lieferanten.

Verzögert sich die Übergabe oder der Versand der Ware aufgrund von Verschulden des Käufers, geht das Risiko ab dem Datum der „Bereitschaftsmeldung zur Lieferung“ auf den Käufer über.

3.15. Der Lieferant ist berechtigt, aber nicht verpflichtet (außer auf schriftliche Anforderung des Käufers), die Ware auf Kosten des Käufers gegen Transportschäden zu versichern.

3.16. Auf Verlangen des Käufers tritt der Lieferant dem Käufer Ansprüche gegen Dritte aus Verlust oder Beschädigung der Ware ab.

3.17. Teillieferungen sind zulässig, wenn

die Teillieferung für den Käufer bestimmungsgemäß nutzbar ist;

die Lieferung der restlichen Ware gesichert ist;

die Teillieferung für den Käufer keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Unannehmlichkeiten verursacht (sofern der Lieferant sich nicht zur Übernahme verpflichtet hat).

3.18. Geringfügige Mängel der Ware berechtigen den Käufer zu Gewährleistungsansprüchen, jedoch nicht zur Annahmeverweigerung.

3.19. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Mitwirkungspflichtverletzung des Käufers kann der Lieferant Schadensersatz für alle entstandenen Schäden, einschließlich Mehrkosten, verlangen. Gleiches gilt bei Annahmeverzug aufgrund von Nichtzahlung. Der Lieferant kann außerdem vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer die Ware nicht rechtzeitig annimmt.

3.20. Bei Zahlungsverzug oder Annahmeverzug des Käufers ist der Lieferant nach Setzung einer Nachfrist von maximal zwei (2) Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware nach eigenem Ermessen zu verwerten und diese dem Käufer später zu den dann gültigen Preisen zu liefern.

3.21. Der Lieferant behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der eigene Zulieferer nicht liefert oder mangelhaft liefert, sofern der Lieferant dies nicht zu vertreten hat und alle zumutbaren Maßnahmen zur Sicherstellung der Lieferung getroffen hat. Der Lieferant wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Lieferung sicherzustellen. Bei vollständiger oder teilweiser Nichtverfügbarkeit der Ware informiert der Lieferant den Käufer unverzüglich und erstattet entsprechende Zahlungen.

3.22. Die Auftragsbestätigung oder der von beiden Parteien unterzeichnete Vertrag regeln Umfang, Preis, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Änderungen sind nur wirksam, wenn schriftlich vereinbart.

3.23. Bei Bestellungen unter 250 Euro behält sich der Lieferant das Recht vor, einen Mindermengenzuschlag von 50 Euro zu erheben.

3.24. Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses außerhalb seines Einflussbereichs liegen (z. B. Produktionsstörungen, Material- oder Energieengpässe, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Arbeitskräftemangel, Energie- oder Rohstoffmangel, Schwierigkeiten bei behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder fehlende/falsche/nicht rechtzeitige Lieferungen von Zulieferern).

Ergeben sich daraus erhebliche Erschwernisse oder Unmöglichkeit der Lieferung, die nicht nur vorübergehend sind, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich Liefer- oder Leistungsfristen um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise des Lieferanten ohne Verpackung und ab Werk (EXW).

4.2. Die Zahlung erfolgt im Voraus in voller Höhe und ohne Abzüge zu Lasten des Lieferanten. Zahlungen auf Rechnung sind nur nach vorheriger Zustimmung durch Gearweb UG zulässig.

4.3. Zum Warenpreis wird zusätzlich die Transportversicherung berechnet, sofern der Käufer den Wunsch zur Versicherung der Ware erklärt hat.

4.4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. berechnet. Bei höherem Schaden durch Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, diesen Ersatz zu verlangen. Der Käufer kann nachweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

4.5. Sofern nicht anders im kommerziellen Angebot des Lieferanten angegeben, sind alle Preise netto und unterliegen der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer.

4.6. Verpackungs- und Transportkosten sind nicht im Warenpreis enthalten. Bei Versand trägt der Käufer alle Kosten für Transport, Verpackung und Lieferung ab Lager des Lieferanten in Giengen. Zusätzliche Liefer- und Versandkosten werden im kommerziellen Angebot gesondert ausgewiesen.

4.7. Alle Verträge werden in Euro (EUR) zum Kurs der Europäischen Zentralbank / Bundesbank Deutschland abgeschlossen. Erfolgt die Zahlung in einer Fremdwährung, gilt diese nur als Zahlungsmittel; die Zahlungssumme wird auf Basis des Euro-Betrags zum offiziellen Kurs am Vertragsschlussdatum bestimmt. Die Zahlung ist fristgerecht und ohne Abzüge zu leisten.

4.8. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen aufzurechnen, einzubehalten oder zu mindern, außer wenn Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

4.9. Überschreitet der vereinbarte Liefertermin vier (4) Monate ab Vertragsschluss und ist nach Vertragsschluss ein nicht vorhersehbarer Kostenanstieg eingetreten, ist der Lieferant berechtigt, den vereinbarten Preis nach billigem Ermessen anzupassen.

4.10. Die Zahlungsmodalitäten werden dem Käufer per E-Mail mitgeteilt.

4.11. Bei Vereinbarung der Vorauszahlung per Banküberweisung ist diese unverzüglich nach Vertragsschluss zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4.12. Der Käufer verpflichtet sich, den gesamten bestellten Umfang zu bezahlen, auch wenn er einen Teil der Ware nicht abgerufen hat.

4.13. Die Abtretung von Forderungen aus dem Vertrag an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.

4.14. Werden dem Lieferanten Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Zweifel ziehen (z.B. negative Bonität, Zahlungsverzug, sonstige Risiken), werden alle gestundeten Zahlungen sofort fällig. Zudem kann der Lieferant Vorauszahlung, Bankbürgschaft, Sicherheiten oder sonstige Garantien verlangen.

4.15. Der Lieferant ist berechtigt, bei Auswahl der Zahlungsart Rechnung die Bonität des Käufers zu prüfen und bei negativer Bewertung die Zahlungsart abzulehnen.

4.16. Bei Zahlungsverzug oder drohender Zahlungsunfähigkeit kann der Lieferant die Leistung bis zur vollständigen Zahlung oder Sicherstellung aussetzen.

4.17. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Waren bis zur vollständigen Bezahlung zurückzuhalten und übernimmt keine Haftung für Verluste durch nicht erhaltene Zahlungen.

4.18. Bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union können zusätzliche Kosten entstehen, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind und vom Käufer zu tragen sind. Dazu gehören z.B. Bankgebühren für Überweisungen oder Währungsumrechnung sowie Zollgebühren und Steuern. Diese Kosten können auch bei Lieferungen innerhalb der EU anfallen, wenn die Zahlung aus einem Drittland erfolgt.

4.19. Der Käufer trägt zudem die Verantwortung für die Zahlung aller anwendbaren Zölle, Abgaben, Steuern oder sonstiger obligatorischer Zahlungen am Standort des Käufers, einschließlich zukünftiger solcher Abgaben.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises sowie aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser ausschließliches Eigentum.

5.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu behandeln, ausreichend zu versichern und auf eigene Kosten die erforderliche Wartung durchzuführen, um deren Wert und Funktionalität zu erhalten.

5.3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern, vorausgesetzt, er erfüllt seine Zahlungsverpflichtungen fristgerecht.

5.4. Bei Vertragsverletzungen, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Ankündigung die sofortige Rückgabe oder Herausgabe der Ware zu verlangen.

5.5. Bis zur vollständigen Zahlung hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich über jegliche Rechte Dritter an der Ware oder sonstige Eingriffe zu informieren und den aktuellen Warenwert inklusive Mehrwertsteuer mitzuteilen. In diesen Fällen tritt der Käufer uns sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware bedingungslos ab, unabhängig vom Zeitpunkt des Verkaufs.

5.6. Der Käufer tritt hiermit alle Forderungen in voller Höhe der ausgestellten Rechnung, die ihm durch den Weiterverkauf an Endkunden oder Dritte entstehen, unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

5.7. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung einzuziehen. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, diese Forderungen jederzeit nach vorheriger Mitteilung selbst einzuziehen.

5.8. Die Abtretung gilt für die Weiterveräußerung der Ware im ursprünglichen Zustand sowie für verarbeitete, modifizierte oder mit anderen Waren verbundene Produkte.

5.9. Wir werden die abgetretenen Forderungen nur dann nicht selbst geltend machen, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug erfüllt und keine Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet sind. Bei Verletzung dieser Bedingungen verpflichtet sich der Käufer, uns unverzüglich sämtliche Informationen über die Forderungen, Schuldnerkontakte und dazugehörige Unterlagen bereitzustellen und die Schuldner über die Abtretung zu informieren.

5.10. Übersteigt der Sicherungsumfang unsere Forderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers berechtigt, nach unserem Ermessen den Überschuss freizugeben.

5.11. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um unsere Rechte zu wahren, einschließlich der Erhebung einer Klage gemäß § 771 ZPO. Sofern Dritte uns die Kosten nicht ersetzen, haftet der Käufer für die daraus entstehenden Schäden.

6. Beschaffenheit der Ware

6.1. Die Ware wird in handelsüblicher Beschaffenheit und Qualität geliefert, die dem zum Zeitpunkt der Vertragsschließung üblichen Standard für die betreffende Warengattung entspricht.

6.2. Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gelten hinsichtlich der Sachmängelfreiheit und der Beschaffenheit der gelieferten Ware die Vorschriften des § 434 BGB in der jeweils gültigen Fassung.

6.3. Angaben in Prospekten, Werbematerialien, technischen Dokumentationen oder sonstigen Unterlagen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.

6.4. Technische Änderungen und Verbesserungen, die die Qualität oder Brauchbarkeit der Ware nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.

7. Haftung

7.1. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), insbesondere unserer Verpflichtung zur Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes.

7.2. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzen unsere Haftung in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Unsere Schadensersatzhaftung ist, soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, darf jedoch den Nettowarenwert der jeweiligen Bestellung nicht überschreiten. Wir haften insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, Datenverluste oder sonstige indirekte oder mittelbare Schäden.

7.3. Wir schließen ausdrücklich jede Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste oder sonstige mittelbare Schäden aus, selbst wenn wir auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden.

7.4. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7.5. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich über etwaige Schäden oder Mängel zu informieren, um Schadenminderungspflichten nachzukommen. Bei schuldhaft unterlassener Mitteilung sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

7.6. Wir haften nicht für Leistungsstörungen oder Schäden, die durch höhere Gewalt, Streiks, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse verursacht werden, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen. In diesen Fällen verlängern sich Lieferfristen entsprechend oder wir sind zum Rücktritt berechtigt.

7.7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

7.8. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

7.9. Diese Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Lieferants für seine Erfüllungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer und Stellvertreter.

8. Gewährleistung, Mängelrüge

8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einschlägigen DIN-Normen bzw. international anerkannten Normen als die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbematerialien oder Beratungen stellen keine verbindliche Eigenschaftszusicherung dar. Den dem Angebot beigefügten Unterlagen (Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben usw.) kommt lediglich annähernder Charakter zu, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Technische Änderungen und Weiterentwicklungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Eine Beschaffenheitsvereinbarung gilt nur dann als Garantie im Sinne von § 443 BGB, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

8.2. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so ist er verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Lieferung sorgfältig zu prüfen, einschließlich gegebenenfalls durch Stichproben. Offensichtliche Mängel oder Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar gewesen wären, gelten als genehmigt, wenn dem Lieferant nicht innerhalb von 6 Werktagen nach Lieferung eine schriftliche und konkretisierte Mängelrüge zugeht. Für verdeckte Mängel gilt eine Frist von 3 Werktagen ab deren Entdeckung; bei Mängeln, die bei normalem Gebrauch früher erkennbar gewesen wären, beginnt die Frist mit diesem früheren Zeitpunkt. Ein Verzicht auf die Einrede der verspäteten Rüge bedarf ausdrücklich der Schriftform. Etwaige Kulanzmaßnahmen nach Ablauf der Rügefristen begründen keinen Rechtsanspruch.

8.3. Offensichtlich mangelhafte Waren dürfen nicht verbaut, nicht mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt werden. Der Käufer hat dem Lieferant unverzüglich Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel zu geben und dessen Weisungen zur Schadens- und Kostenbegrenzung zu beachten.

8.4. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Käufer dem Lieferant eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren, die in der Regel nicht kürzer sein darf als die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Lieferants durch:

  • Beseitigung des Mangels,
  • Ersatzlieferung,
  • oder Gutschrift in Höhe der Wertminderung.
  • Das Wahlrecht steht ausschließlich dem Lieferant zu.

8.5. Ausgetauschte Teile sind fracht- und portofrei an den Lieferant zurückzusenden und gehen in dessen Eigentum über. Für die im Rahmen der Gewährleistung neu gelieferten Ersatzteile beginnt eine neue Gewährleistungsfrist nur für diese Teile; diese endet spätestens mit Ablauf der ursprünglich für die Gesamtlieferung vereinbarten Frist.

8.6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden durch normalen Verschleiß sowie solche, die durch unsachgemäße Verwendung oder Handhabung durch den Käufer oder Dritte verursacht wurden. Gleiches gilt für Konstruktions- oder Materialmängel bei Fertigung nach den Vorgaben oder dem bereitgestellten Material des Käufers.

8.7. Keine Sachmängel im Sinne der Gewährleistung sind:

  • Natürlicher Verschleiß;
  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung;
  • fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Bauarbeiten durch den Käufer oder Dritte;
  • unsachgemäße Behandlung oder Lagerung;
  • fehlerhafter Baugrund oder falsche Aufstellung;
  • Missachtung von Betriebsanleitungen;
  • Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;
  • Verwendung ungeeigneter Austauschmaterialien oder -teile;
  • chemische, elektrochemische, elektromagnetische oder vergleichbare Einflüsse;
  • eigenmächtige Änderungen an der Ware durch den Käufer oder Dritte;
  • Verwendung von nicht originalen Ersatz- oder Verschleißteilen (keine OEM-Produkte), sofern der Mangel hierauf zurückzuführen ist;
  • fehlende oder unsachgemäße Wartung durch nicht autorisierte Personen.

8.8. Mängelrügen müssen schriftlich und mit obligatorischen Fotos per E-Mail oder in Textform übermittelt werden.

8.9. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferants ist es dem Käufer untersagt:

mangelhafte Ware zu demontieren, zu zerlegen, zu verändern, weiterzuverarbeiten oder in anderer Weise in die Konstruktion einzugreifen;

die Ware zu entsorgen oder an Dritte weiterzugeben (außer wenn zwingende gesetzliche Vorschriften dies erfordern).

Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich des betroffenen Produkts, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein solches Handeln zur Abwendung unmittelbarer erheblicher Schäden oder zur Abwehr von Lebensgefahr zwingend erforderlich war. Auch in diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, den Zustand der Ware vor und nach solchen Maßnahmen ordnungsgemäß zu dokumentieren (Foto/Video) und den Lieferant unverzüglich zu informieren.

9. Exportkontrolle

9.1. Unsere Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass ihrer Erfüllung keine nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollvorschriften, Embargos, Sanktionen oder sonstige Beschränkungen entgegenstehen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle zur Ausfuhr, Verbringung oder Einfuhr erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen und uns bei der Einholung etwaiger Genehmigungen zu unterstützen.

9.2. Verzögerungen, die durch Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren verursacht werden, führen zu einer entsprechenden Verlängerung sämtlicher vertraglicher Fristen und Liefertermine.

9.3. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder widerrufen, gilt der Vertrag hinsichtlich der betroffenen Lieferungen oder Leistungen als nicht geschlossen bzw. als teilweise unwirksam. Schadensersatzansprüche, einschließlich solcher wegen Verzögerungen, sind insoweit ausgeschlossen.

9.4. Sollte sich zu irgendeinem Zeitpunkt, auch bereits bei Auftragserteilung, herausstellen, dass die Lieferung oder Weitergabe der Waren gegen geltende Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften verstößt oder verstoßen könnte, ist der Lieferant berechtigt, die Abwicklung der Bestellung auszusetzen, sämtliche damit zusammenhängenden Zahlungen einzufrieren und die Lieferung bis zum Vorliegen einer behördlichen Genehmigung bzw. endgültigen Entscheidung zurückzuhalten.

9.5. Sämtliche mit der Einholung erforderlicher Genehmigungen verbundenen Kosten, einschließlich behördlicher Gebühren und externer Beratungskosten, trägt der Käufer. Darüber hinaus hat der Käufer an den Lieferant eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 10 % des Auftragswerts, mindestens jedoch EUR 500, zu zahlen.

9.6. Allgemeine Einhaltung der Exportkontrollvorschriften
Bei der Weitergabe oder sonstigen Verfügung über die vom Lieferanten gelieferten Waren an Dritte ist der Käufer verpflichtet, sämtliche geltenden Exportkontrollvorschriften strikt einzuhalten. Insbesondere hat der Käufer die Exportkontrollgesetze und -vorschriften der
Bundesrepublik Deutschland,
der Europäischen Union und
der Vereinigten Staaten von Amerika
sowie aller sonstigen anwendbaren nationalen oder internationalen Exportkontroll- und Sanktionsbestimmungen einzuhalten.

9.7. Verpflichtung zur Durchführung von Export-Compliance-Prüfungen vor Weitergabe
Vor der Weitergabe, dem Export, Reexport, der Vermittlung oder sonstigen Bereitstellung der vom Lieferanten gelieferten Waren an Dritte hat der Käufer eine angemessene Due-Diligence-Prüfung durchzuführen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass eine solche Weitergabe oder Transaktion
keine geltenden Embargos, Sanktionen, Umgehungsverbote oder sonstigen Exportbeschränkungen verletzt, die von Deutschland, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika oder den Vereinten Nationen, einschließlich etwaiger nationaler Geschäftsrestriktionen, verhängt wurden, und
nicht an Personen, Unternehmen oder Länder erfolgt, die auf relevanten Sanktionslisten geführt werden oder Exportbeschränkungen unterliegen.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ergebnisse dieser Compliance-Prüfungen zu dokumentieren und auf Anfrage dem Lieferanten vorzulegen.

9.8. Der Käufer hat sicherzustellen, dass die gelieferten Waren nicht für verbotene oder genehmigungspflichtige militärische, nukleare oder waffenbezogene Verwendungen bestimmt sind, es sei denn, alle hierfür erforderlichen Genehmigungen liegen ordnungsgemäß vor.

9.9. Der Käufer verpflichtet sich ferner, die einschlägigen EU- und US-Sanktionslisten bei der weiteren Verwendung der gelieferten Waren vollständig zu beachten.

9.10. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, sofern dies zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften, Embargos oder Sanktionen erforderlich ist. In einem solchen Fall sind sämtliche Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche des Käufers ausdrücklich ausgeschlossen.

9.11. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, dem Lieferant unverzüglich und vollständig sämtliche für die Exportkontrollprüfung erforderlichen Informationen bereitzustellen, insbesondere Angaben zum Endempfänger, zum Endverbleib, zur beabsichtigten Verwendung der gelieferten Waren sowie zu etwaigen Exportbeschränkungen. Änderungen dieser Informationen sind dem Lieferant unverzüglich mitzuteilen.

9.12. Der Käufer stellt den Lieferant von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen hieraus resultierenden Kosten und Schäden frei, die sich aus der Verletzung von Exportkontrollpflichten durch den Käufer ergeben. Der Lieferant ist berechtigt, entsprechende Schadensersatzansprüche unmittelbar gegenüber dem Käufer geltend zu machen.

9.13. Sollte sich im Rahmen der Export- oder Zollabwicklung herausstellen, dass für den Export der betreffenden Waren eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt oder nicht vorhersehbar war, kann der Käufer — sofern rechtlich zulässig — durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferant vom Kauf der betroffenen Waren zurücktreten und auf die Beantragung einer solchen Genehmigung verzichten. Eine Rücksendung der Waren ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferants ausgeschlossen.

9.13.1. Im Falle eines solchen Rücktritts trägt der Käufer sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt vom Lieferant verauslagten Kosten, einschließlich Verwaltungskosten, Kosten für Verpackungs- und Versandvorbereitung, Materialkosten, externe Beratungskosten sowie behördliche Gebühren.

9.13.2. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei speziell für den Käufer angefertigten oder beschafften Sonderanfertigungen.

9.13.3. Ein automatisches Rücktritts- oder Widerrufsrecht besteht nicht, sofern dem Käufer die betreffenden Exportbeschränkungen bei Vertragsschluss bekannt waren oder bekannt sein mussten.

9.14. Der Lieferant behält sich das Recht vor, jederzeit und ohne Vorankündigung Export- und Sanktionsrisikoprüfungen in Bezug auf den Käufer und dessen Endkunden durchzuführen. Bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen Exportcompliance ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag ohne Haftung und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ansprüche des Käufers hieraus sind ausgeschlossen.

9.15. Exportbeschränkungen und damit zusammenhängende Verzögerungen oder Leistungshindernisse gelten als Fälle höherer Gewalt im Sinne der entsprechenden Klausel zur höheren Gewalt. Der Lieferant haftet nicht für daraus resultierende Verzögerungen oder Schäden. Ansprüche des Käufers sind insoweit ausgeschlossen. Nach Wegfall der Exportbeschränkungen ist der Lieferant zudem nicht verpflichtet, die Leistung nachzuholen, sofern ihm dies nach eigenem billigem Ermessen wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.

9.16. Der Käufer ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher im Rahmen der Exportkontrollprüfung übermittelten Informationen vollumfänglich verantwortlich. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die aus unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben des Käufers entstehen.

9.17. Im Sinne dieser Klausel umfasst der Begriff „Waren“ sämtliche vom Lieferant gelieferten Gegenstände einschließlich Hardware, Software, Technologie, technisches Know-how, Ersatzteile, Zubehör sowie elektronische Lieferungen im Zusammenhang mit den physischen Waren.

9.18. Der Lieferant behält sich das Recht vor, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung vom Käufer Nachweise über den Endverbleib und die Endverwender der Waren sowie über die gesamte Lieferkette zu verlangen, um internen oder externen Audit-Anforderungen im Bereich Exportcompliance nachzukommen.

9.19. Etwaige vom Lieferant erteilte Auskünfte oder Beratungen zu Exportkontroll- oder Zollfragen erfolgen ausschließlich unverbindlich und zu Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung und keine verbindliche Handlungsempfehlung dar und ersetzen nicht die Konsultation qualifizierter Fachleute (z.B. Exportkontrollbeauftragte, Rechtsanwälte oder spezialisierte Berater). Der Lieferant übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Verwertbarkeit solcher Auskünfte oder Beratungen.

10. Datenschutz

10.1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit den Kauf- und Lieferverträgen stehenden personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), zu verarbeiten und zu speichern. Die näheren Einzelheiten sind in der auf unserer Website veröffentlichten Datenschutzerklärung geregelt, die Bestandteil dieses Vertrages ist.

10.2. Der Lieferant ist berechtigt, für sich und seine verbundenen Unternehmen unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sämtliche Daten über den Käufer, die im Rahmen der Vertragsbeziehung erhoben werden, zu verarbeiten und für eigene Zwecke, wie z. B. zur Vertragserfüllung, Kundenbetreuung, Marketing und Bonitätsprüfung, zu verwenden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder gesetzlich vorgeschrieben wird.

10.3. Beide Parteien verpflichten sich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten und insbesondere vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder unrechtmäßiger Verarbeitung zu schützen.

10.4. Der Käufer hat das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten, sowie die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Maßgabe der geltenden Datenschutzgesetze.

10.5. Für den Fall der Einbindung von Subunternehmern oder Dienstleistern zur Datenverarbeitung verpflichtet sich jede Partei, entsprechende Auftragsverarbeitungsverträge abzuschließen und sicherzustellen, dass auch diese die Datenschutzvorschriften einhalten.

10.6. Sollte es zu Datenschutzverstößen kommen, informieren die Vertragsparteien sich unverzüglich gegenseitig und kooperieren bei der Erfüllung etwaiger gesetzlicher Melde- und Informationspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden und betroffenen Personen.

10.7. Diese Datenschutzregelungen gelten auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus, solange personenbezogene Daten weiterhin gespeichert und verarbeitet werden.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Übersetzung

11.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

11.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse, ist Heidenheim an der Brenz, Deutschland, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. „Käufer“ im Sinne dieses Vertrages bezeichnet natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Wir behalten uns das Recht vor, den Käufer auch vor dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

11.3. Sofern nicht ausdrücklich anders in der Auftragsbestätigung vereinbart, ist Erfüllungsort Giengen an der Brenz, Deutschland.

11.4. Bei Unstimmigkeiten oder Differenzen, die aus Übersetzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen in andere Sprachen entstehen, ist ausschließlich die deutsche Fassung verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, im Streitfall die deutsche Version als maßgeblich anzuerkennen.

12. Sonstiges

12.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Das Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

12.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Vertragslücken werden durch Regelungen gefüllt, die die Vertragsparteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Vertragszwecks vereinbart hätten. Dabei ist insbesondere unser Eigentumsvorbehalt zu wahren.

12.3. Der Lieferant ist berechtigt, für sich und seine verbundenen Unternehmen sämtliche Daten über den Käufer unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ausschließlich für eigene Geschäftszwecke zu verwenden.

12.4. Der Käufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Eine unerlaubte Abtretung stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und kann zur sofortigen Kündigung des Vertrages sowie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen führen.

 

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Stand April 2025
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